Catch & Release
Eine juristische Untersuchung Zugleich – verspätete – Anmerkungen
zu AG Bad Oeynhausen Urt. v. 10. 4. 2001 – 5 Cs 16 Js 567/00 Von Kai
Jendrusch und Dr. Robert Arlinghaus *
Mit Urteil vom 10. April 2001
(1) hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen einen Angler wegen eines Verstoßes
gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG zu
einer Geldstrafe verurteilt, weil er einen Karpfen gefangen, gewogen, fotografiert
und dann zurückgesetzt hat. Dieses Urteil nimmt
Drossé zum
Anlass, die Praktik des Catch & Release
generell als „eine angelfischereiliche Tierquälerei“ einzustufen
(2). Die Kritik von Arlinghaus (3) und die sich anschließende Replik
Drossés
(4) lassen es angezeigt erscheinen, das Thema nochmals näher
zu beleuchten.
I. Vorbemerkung
Der nachstehende Beitrag macht den – erneuten – Versuch einer Versachlichung
der Debatte rund um die Praktik des Catch & Release. Zunächst
wird kurz definiert, was unter Catch & Release zu verstehen
ist. Sodann wird untersucht, ob und wieweit diese Praxis mit der geltenden
Rechtslage
in Einklang steht. Bevor auf die eigentliche Thematik einzugehen
ist, nötigt
die bis dato stattgefundene Diskussion eine Stellungnahme ab. Offenkundig vergeblich
hatte
Arlinghaus eine Versachlichung der Debatte unter Ausschluss von Emotionen
angemahnt. (5) Mit seinen Angriffen auf die ostdeutschen fischereiwissenschaftlichen
Institute, namentlich Prof. Dr. Schreckenbach (6)
vom angewandt arbeitenden Institut für
Binnenfischerei in Potsdam, verlässt Drossé das
Feld einer wissenschaftlichen Diskussion. Einen anerkannten Gutachter und Kenner
seines Faches der Vetternwirtschaft zu bezichtigen („Wessen
Brot ich esse, dessen Lied ich singe“ [7])
und ihm zu unterstellen, auf Grund von Lobbyismus ein Gefälligkeitsgutachten
erstellt zu haben, erscheint im Rahmen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung
als
zu weitgehend. Auf dieser Basis sollte eine wissenschaftliche Debatte nicht
fußen. Im
Folgenden wird es daher unterlassen, nochmals oder zum Teil auch weitere verbale
Ausfälle anzuzeigen. Gleichwohl konnten die Äußerungen
Drossés nicht unwidersprochen bleiben.
II. Zum Begriff
Die (Fach-) Debatte um Catch & Release fokussiert sich bis dato auf das
Karpfenangeln, genauer auf das Angeln mit Boilies, einem speziellen Karpfenköder
(8). Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass diese Reduzierung von Catch & Release
unzulässig und im Ergebnis
auch nicht zielführend ist (9). Der Begriff stammt aus dem Englischen;
to catch bedeutet fangen (in casu bezogen auf Fische), to release ist der englische
Begriff für
zurücksetzen.
Als Catch & Release bezeichnet man also das Fangen und
anschließende Zurücksetzen von geangelten Fischen. Zu Unrecht
wird teilweise auf die Motivation des Anglers abgestellt (10). Allein maßgebend
ist, ob ein zuvor gefangener Fisch wieder zurückgesetzt
wird. Ebenfalls unerheblich ist es, um welche Fischart es sich handelt. Selbstredend
lassen sich verschiedene Konstellationen denken, wie es zum Catch & Release
kommen kann. Freilich kann dies für die
strafrechtliche Relevanz nicht entscheidend sein. Beispielhaft seien hier nur
einige Fälle aufgezeigt: Da wäre zunächst der
Fall des Karpfenanglers zu nennen, der mit der vorgefertigten Absicht an das
Gewässer
fährt, den gefangenen Fisch umgehend zurückzusetzen,
oder aber derjenige, der auf Karpfen angelt, um einen verwertbaren kleineren
Karpfen
zu fangen, um diesen dem Gewässer zu entnehmen, der
jedoch einen viel zu großen Karpfen fängt und diesen wieder
zurücksetzt,
weil er ihn nicht verwerten kann (11). Unproblematisch lassen sich die Beispielsfälle
variieren, so kann der Karpfenangler auch ein Rotauge, eine Schleie oder was
auch immer fangen, ohne ein „kulinarisches“ Interesse
an dem Fisch zu haben, was ihn veranlasst, diesen Fisch zurückzusetzen.
Denkbar ist auch der Fall, dass ein Forellenangler einen Döbel oder Barsch
fängt, ohne dies
beabsichtigt zu haben. Die Reihe ließe sich wahrscheinlich unendlich
fortsetzen; hier soll nur aufgezeigt werden, aus welch unterschiedlichen Gegebenheiten
es zum
Catch & Release kommen kann. Eine Variante sei jedoch
noch aufgezeigt, bei der Catch & Release nicht
nur nicht strafbewehrt ist, sondern die Entnahme des gefangenen Fisches zu
einer Strafe führt. Fängt der Angler einen Fisch, der
das in den Fischereiverordnungen der Länder festgelegte gesetzliche Mindestmaß noch
nicht erreicht hat, so besteht für ihn die Pflicht,
diesen wieder in das Gewässer zurückzusetzen. Eine weitere häufig übersehene
und/oder nicht diskutierte Bedingung für das Zurücksetzen
selbst maßiger Fische liegt vor, wenn Fischbestände einer Schonung
bedürfen,
d. h. im Bestand rückläufig oder gar bedroht sind
(dazu sogleich).
III. Catch & Release als Hegemaßnahme (12)
Das deutsche Recht verbietet die Zufügung von Schmerzen und Leiden bei
Wirbeltieren nicht apodiktisch, es lässt sie expressis verbis
zu, wenn ein vernünftiger Grund besteht. Als vernünftiger Grund gilt
im deutschen Rechtsraum immer der Fang zum Verzehr des Fisches, oder zur Hege
und Bewirtschaftung der Gewässer (13). Ergo stellt selbst
das Catch & Release maßiger Fische nicht unbedingt
einen „
unvernünftigen“ Grund des Angelns dar. Catch & Release maßiger
Fische ist insbesondere dann vertretbar, wenn Fischbestände
einer Schonung bedürfen. Viel zu selten wird diese Notwendigkeit für
ein Catch & Release berücksichtigt und diskutiert. Laut den
Landesfischereigesetzen müssen Fischereiberechtigte die Gewässer
nämlich „hegen
und pflegen“, d. h. neudeutsch bewirtschaften
oder managen. Es gilt, einem dem Gewässer angepassten, natürlichen,
oder naturnahen Fischbestand zu erhalten oder zu fördern. Diese Umstände
können es erfordern, dass maßige Fische in Populationen,
die aus natürlichen oder anthropogenen Gründen bedroht sind, zurückgesetzt
werden.
Im Folgenden wird die Praktik des Catch & Release an sich untersucht. Bereits
an dieser Stelle lässt sich aber festhalten, dass die eben näher
geschilderten Varianten immer zu einer Rechtfertigung des Catch & Release
führen. Bei diesen Fällen kommt es damit
auf die nachfolgend diskutierten Fragen gar nicht mehr an.
IV. Strafrechtliche Relevanz
Bei der Frage der „mutmaßlichen“ strafrechtlichen Relevanz
von Catch & Release steht § 17 Nr. 2 b TierSchG im Mittelpunkt der
Debatte. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft,
wer
einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Selbst die schärfsten
Kritiker von Catch & Release halten § 17 Nr. 2 a TierSchG,
welcher die Zufügung von Schmerzen und Leiden ausRohheit unter
Strafe stellt, für nicht verwirklicht (14). Die Betrachtung
kann sich daher auf § 17 Nr. 2 b TierSchG beschränken, gleichwohl
darf § 17
Nr. 2 a TierSchG dabei nicht völlig außer Acht gelassen
werden. An die nähere Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 17
Nr. 2 b TierSchG schließt sich eine methodische Untersuchung
in Bezug auf die Auslegung von § 17 Nr. 2 b TierSchG
an. Abschließend wird das Urteil des AG Bad Oeynhausen
näher beleuchtet und bewertet.
1. Tatbestand des § 17 Nr. 2 b TierSchG Zunächst soll der Tatbestand
von § 17 Nr. 2 b TierSchG näher
betrachtet werden. Dieser knüpft an die länger anhaltende oder sich
wiederholende Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden bei Wirbeltieren
an.
a) Wirbeltiere
Der Begriff Wirbeltier (Vertebrata) findet sich an mehreren Stellen im Tierschutzgesetz;
er umfasst alle Tiere, die einen in Kopf, Rumpf und (soweit vorhanden) Schwanz
gegliederten Körper besitzen, in
dem die Chorda dorsalis durch segmentweise angeordnete Verknöcherungen
(Wirbelkörper, Vertebrae) ersetzt wurden (15). Erfasst
sind dabei auch Fische (Pisces) als zahlenmäßig dominierende Klasse
der Wirbeltiere, namentlich Knorpelfische (Chondrichtyes) und Knochenfische
(Osteichtyes) (16). Die insoweit relevanten Fischarten in Deutschland sind
damit grundsätzlich erfasst (17). In der
amtlichen Begründung zu § 4 TierSchG wird auf die Schmerzempfindlichkeit
der Wirbeltiere als Regelungsgrund hingewiesen (18). Ob bei Fischen gesichert
vom Vorhandensein eines Schmerzempfindens auszugehen
ist, erscheint indessen fraglich (vgl. dazu sogleich unter b).
b) Schmerzen
Eine einheitliche und feststehende Definition für Schmerzen
im Sinne des Tierschutzgesetzes gibt es bis dato nicht (19). Zurückgegriffen
wird weitestgehend auf die Definition der „International Association
for the Study of Pain“, wonach Schmerzen unangenehme sensorische und
gefühlsmäßige
Erfahrungen sind, die mit akuter, oder potenzieller Gewebeschädigung einhergehen
oder in Form solcher Schädigungen
beschrieben werden (20). Über das Vorhandensein der
Schmerzempfindlichkeit von Fischen besteht in der Wissenschaft bis dato keine
Einigkeit (21). Die Arbeit des Amerikaners
Rose „The
neurobehavioral nature of fishes and the question of awareness and pain“(22)
aus dem Jahr 2002 stellt es
c) Leiden
Für eine Verurteilung kommt demnach nur die Zufügung von länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Leiden in Betracht. Der BGH
definiert
Leiden als alle nicht bereits vom Begriff der Schmerzen umfassten
Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über
schlichtes Unbehagen hinausgehen (27). Unter Leiden in diesem Sinne sind vornehmlich
der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige
und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb
als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens zu verstehen, welche in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien
ihren Ausdruck finden können (28). Folgt man dieser Definition, so schwingt
in der Beschreibung für Leiden mit dem integralen Bestandteil „
Wohlbefinden“ ähnlich dem Schmerzterminus eine stark subjektive,
psychologische, ja anthropomorphe Komponente mit. Wie will man Fischen Wohlbefinden
attestieren, wenn das Wohlbefinden denknotwendigerweise
bewusst
erfahren und ausgedrückt werden muss, ein
Umstand, der sich dem wissenschaftlichen Nachweis entzieht. Wie soll ein Fisch
leiden, wenn er laut Rose nicht bewusst empfinden kann?
Grundsätzlich ist damit auch die Beweisführung einer
Leidensfähigkeit bei Fischen mit großen Problemen behaftet.
Geht man aber mit dem BGH von der Verfassungsmäßigkeit
aus, so müssen
nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (29) Zweifel an der Leidensfähigkeit
von Fischen bestehen, welche bereits zu einem Freispruch führen müss(t)en.
Auch wenn der BGH (30) mit seiner Definition implizit die Verfassungsmäßigkeit
des § 17
TierSchG unterstellt hat, so bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
(31). Insbesondere erscheint die Definition, die einem „Auffangtatbestand“ gleichkommt,
mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG kaum vereinbar.
d) länger anhaltend oder wiederholt erheblich Auch wenn nach hier vertretener
Ansicht bereits deshalb ein Freispruch erfolgen muss, weil nicht mit einer
für eine Verurteilung ausreichende
Wahrscheinlichkeit geklärt ist, dass Fische Schmerzen und Leiden empfinden
können, sei hier ferner auf die weiteren Voraussetzungen
eingegangen. So fordert § 17 Nr. 2 b TierSchG die Zufügung länger
anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Das
Merkmal „erheblich“ setzt nach der Rechtsprechung
des BGH gewichtige und gravierende Beeinträchtigungen voraus (32), welche
sich nicht ohne weiteres durch das Fangen und anschließende Zurücksetzen
eines Fisches begründen lassen. Zudem fordert der insoweit
eindeutige Wortlaut, dass die erheblichen Schmerzen oder Leiden entweder länger
anhaltend oder wiederholend zugefügt
wurden. Für die strafrechtliche Relevanz kommt es lediglich
auf die erste Variante, namentlich die Zufügung länger
anhaltender erheblicher Schmerzen oder Leiden, an. Abzustellen ist für
die Bemessung des Zeitrahmens auf den Taterfolg, nicht auf die Tathandlung.
Die Zeitspanne, welche als länger anhaltend einzustufen ist,
lässt sich dabei nicht fixieren, sondern ist abhängig von der
Intensität
der Schmerzen oder Leiden. Faustformelartig lässt sich
festhalten: Je gravierender die Schmerzen oder Leiden, desto kürzer die
Zeitspannen, die ausreichen, um den Tatbestand des länger Anhaltens
zu erfüllen (33). Wenn aber schon auf Grund der einfachen Hirnstrukturen
bei Fischen Zweifel an der generellen Leidens- und Schmerzfähigkeit
bestehen, so muss dies bei der Bemessung des Zeitrahmens, welcher als lang
anhaltend einzustufen ist, Berücksichtigung
finden. Der Zeitrahmen, der durch den Drill und das anschließende Zurücksetzen
eines Fisches in Anspruch genommen wird, erscheint dafür kaum ausreichend,
insbesondere weil viele Studien gezeigt haben, dass sich einige Fischarten
rasch vom Drillvorgang erholen (34).
Die
letalen und vor allem subletalen Effekte des Fangens und Zurücksetzens
sind unter keinen Umständen auf alle Fischarten
generalisierbar, von multiplen Faktoren abhängig (z.B. Wassertemperatur)
und artspezifisch (35). Die physiologischen Veränderungen
wie ansteigender Lactatgehalt, die mit dem Catch & Release einhergehen,
liegen in vielen Fällen im Rahmen von Werten, wie sie in
natürlicher
Umgebung als Folge von Sprints zum Nahrungserwerb und zur Vermeidung eines
Räubers (z. B. Kormoran) auftreten. Das Zurücksetzen
von Fischen wird demnach nur in besonderen Fällen
zu etwas führen, was als lang anhaltend und gravierend zu charakterisieren
ist.
2. Systematische Überlegungen
Neben den erfolgten Ausführungen zu den Bedenken im Hinblick auf die Verwirklichung
des Tatbestandes des § 17 Nr. 2 b TierSchG stützen
auch systematische Überlegungen das soeben gefundene Ergebnis.
Insbesondere ein Blick auf § 17 Nr. 2 a TierSchG zeigt, dass die gesetzgeberischen
Anforderungen an eine Verurteilung nicht gering sind. So fordert Nr. 2 a die
Zufügung von Schmerzen und Leiden (ohne die
Qualifikation länger anhaltend oder wiederholend und erheblich)
aus Rohheit. Aus Rohheit geschieht das Zufügen der Schmerzen
oder Leiden, wenn es einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden
Gesinnung entspringt (36). Bereits das Reichsgericht hat dazu ausgeführt,
dass dem Täter bei der Misshandlung das notwendige
als Hemmung wirkende Gefühl für den Schmerz und das Leiden des Tieres
fehle, wie es sich in gleicher Lage bei jedem menschlich und verständig
Denkenden eingestellt hätte (37). Stellt
man aber auf Grund dieser Wertung des § 17 Nr. 2 a TierSchG auch
an Nr. 2 b erhöhte Anforderungen, so lässt sich eine
Strafbarkeit für Catch & Release nicht begründen.
Das Urteil des AG Bad Oeynhausen Anstoß der Debatte
um das Catch & Release
war das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 10. April 2001 – 5
Cs 16 Js567/00 (16/01), in der ein Karpfenangler wegen des Verstoßes
gegen §
17 Nr. 2 b TierSchG zu zehn Tagessätzen verurteilt wurde.
Der Sachverhalt ist im Urteil wie folgt beschrieben: „Dem Angeklagten
gelang es, einen großen Karpfen zu angeln, er zog ihn mit der Angelschnur
im Rahmen eines so genannten Drillvorgangs an Land, er stellte infolge der
Größe sofort fest, daß dieser Karpfen
nicht mehr zum Verzehr geeignet war, dennoch löste der Angeklagte nicht
sofort den Angelhaken aus dem Maul des Fisches, um den Fisch anschließend
sofort wieder in die Weser zurückzusetzen, vielmehr legte er ihn nach
Lösung
des Hakens aus dem Maul auf eine Waage, dabei stellte er fest, daß der
Karpfen rund 44 Pfund schwer war. Sodann postierte sich der Angeklagte mit
dem Karpfen vor einer selbst aufgestelltenKamera und fotografierte
sich mit dem Karpfen in der Hand mit Hilfe eines Selbstauslösers.
Dieser Vorgang dauerte nach Angaben des Angeklagten höchstens 5 Minuten.
Anschließend setzte der Angeklagte
den Karpfen in die Weser zurück.“
Das nicht veröffentlichte
Urteil erscheint aus mehreren Erwägungen
heraus nicht geeignet, ein generelles Verbot von Catch & Release zu begründen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteilsbegründung äußerst
unpräzise ist. Pauschal stellt das Gericht fest: „Aufgrund
der durch die Einlassungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen war der
Angeklagte
wegen Zufügung länger anhaltender
erheblicher Schmerzen und Leiden gegenüber einem Wirbeltier gemäß § 17
Nr. 2 Tierschutzgesetz zur Verantwortung zu ziehen.“ Das
Gericht macht keinerlei Angaben, worin respektive wodurch die Leiden und Schmerzen
verursacht wurden. Man kann erahnen, dass das Gericht dem Angeklagten
einen Vorwurf daraus macht, dass der Wiege- und Fotografiervorgang
ca. fünf Minuten gedauert hat. Das ergibt
sich aus folgenden Ausführungen: „Dem Angeklagten war infolge
der festgestellten Größe und des damit verbundenen Alters des Karpfens
sofort klar geworden, daß sich dieser Karpfen zum Verzehr nicht
eignen würde. Anstatt den Fisch sofort in sein Element, das Wasser,
zurückzusetzen ...“ Dem folgend wäre aber das eigentliche Fangen
und Drillen nicht strafbewehrt. Das Gericht knüpft also an der
Besonderheit des vorliegenden Falles an, die darin liegt, dass der Karpfen
ca. fünf
Minuten an der Luft war. Fischereibiologisch vorgebildeten Personen muss klar
sein, dass eine solche Zeitspanne von fast allen ausreichend
großen
Karpfen mühelos ertragen wird und
nach kurzer Zeit der Erholung erneut die Nahrungsaufnahme als Zeichen eines
guten „Wohlbefindens“ einsetzt.
Es ist nicht die Aufgabe dieses Aufsatzes, zu bewerten, ob dem zu folgen ist.
Festzuhalten bleibt aber,
dass
sich Verallgemeinerungen wie sie Drossé (38)
vorgenommen hat, aus dem Urteil des AG Bad Oeynhausen nicht schlussfolgern
lassen. Daneben leidet das Urteil aber an einem weiteren
Mangel. Das Gericht setzt sich mit keinem Wort mit der Frage auseinander,
ob Fische überhaupt
Schmerzen und Leiden empfinden können. Auch wenn das Gericht
im Jahre 2001 noch nichts von der in einer begutachteten Zeitschrift publizierten
Arbeit Roses wissen konnte, so wäre eine Auseinandersetzung
mit dieser Frage trotzdem zwingend gewesen, weil insoweit keinesfalls Einigkeit
in der Wissenschaft bestanden hat (39). Dies zeigt nicht
zuletzt das Urteil des AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4847/98 (231/98)
v. 17. 5. 2000, in dem das Gericht basierend auf einem Gutachten von
Schreckenbach zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Schmerzen und
Leiden bei Fischen wissenschaftlich umstritten und nicht mit der eine strafrechtliche
Verurteilung tragenden Sicherheit zu unterstellen
seien. Folgerichtig hatte das AG Rinteln zwei Angler freigesprochen,
die mehrere Rotaugen in einem Setzkescher gehältert
hatten. Anlass zur Auseinandersetzung mit der Frage der Schmerz- und Leidensfähigkeit
von Fischen bestand also durchaus.
Demnach überzeugt das Urteil des AG Bad Oeynhausen aus den vorgenannten
Erwägungen nicht.
V. Fazit
Das Urteil des AG Bad Oeynhausen geht fehl. Der Angeklagte wurde zu Unrecht
verurteilt. Das AG verkennt, dass auf Grund der wissenschaftlichen Zweifel
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit geklärt
ist, ob Fische über ein Schmerz- und Leidensempfinden verfügen.
Der Argumentation „in dubio pro Angler“ folgend
hat die Staatsanwaltschaft Hannover ein ähnliches gelagertes Verfahren
eingestellt (40).
Überdies sprechen systematische und verfassungsrechtliche Erwägungengegen
das vom AG Bad Oeynhausen gefundene Ergebnis. Selbst wenn man dem AG Bad Oeynhausen
darin folgen würde, dass die fünfminütige
andauernde Behandlung des Karpfens an der Luft den Tatbestand des § 17
Nr. 2 b TierSchG verwirklicht, was auf Grund der generellen Zweifel an der
Schmerz- und Leidensfähigkeit von
Fischen fraglich erscheint, so lässt sich dem Urteil jedoch keinesfalls
eine Verallgemeinerung entnehmen, wonach Catch & Release eine strafbewehrte
Praktik in der Angelfischerei sei. Das Fangen und anschließende
Zurücksetzen von Fischen (Catch&
Release) verwirklicht nicht den Tatbestand des § 17 Nr. 2 bTierSchG.
*) Der Autor zu eins ist Doktorand an der Philipps-Universität Marburg,
Lehrstuhl Prof. Dr. Steffen Detterbeck, der Autor zu zwei ist Fischereiwissenschaftler,
angestellt
am Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei,
Berlin.
1) AG Bad Oeynhausen 5 Cs 16 Js 567/00 v. 10. 4. 2001, soweit ersichtlich nicht
veröffentlicht.
2) Drossé, AgrarR 2002, S. 111 ff.
3) Arlinghaus, AgrarR 2003, S. 367 ff.
4) Drossé, AgrarR 2003, S. 370 ff.
5) Arlinghaus, AgrarR 2003, S. 367.
6) Prof. Dr. Schreckenbach hat im Dezember 1999 ein Sachverständigengutachten
für
das AG Rinteln verfasst, was zum Freispruch von zwei Anglern führte,
welche einen Setzkescher benutzt hatten; AG Rinteln 6 Cs 204 Js
4847/98
(231/98) v. 17. 5. 2000.
7) Drossé, AgrarR 2003 S. 370 (373).
8) Vgl. Drossé, AgrarR 2002, S. 111 ff.; ders., AgrarR 2003, S. 370 ff.
9) Arlinghaus, AgrarR 2003, S. 367.
10) Vgl. nur Drossé, AgrarR 2002, S. 111 (112 f.).
11) So ist wohl der dem Urteil des AG Bad Oeynhausen zu Grunde liegende Fall
einzustufen.
12) Vgl. dazu ausführlich Arlinghaus, AgrarR 2003, S. 367 (368).
13) Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 17 Rn. 21 ff., Tierschutzbericht
2003,
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, Bundesministerium
für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Drucksache
15/723, S. 60.
14) Drossé, AgrarR 2003, S. 370 (372).
15) Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 4 Rn. 1.
16) Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 4 Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz,
TierSchG,
1. Aufl. 2003, § 4 Rn. 1.
17) OLG Düsseldorf NuR 1994, S. 517.
18) BT-Drs. VI/2559 aus dem Jahre 1972.
19) Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 20.
20) Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rn. 12; Lorz/Metzger,
TierSchG,
5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 20.
21) Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rn. 15; Lorz/Metzger,
TierSchG,
5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 25; jüngst dafür Drossé,
AgrarR 2003, S. 370 f.; dagegen Arlinghaus, AgrarR 2003, S. 367 (368 f.); jeweils
m.w. N.
22) Rose, Reviews in Fisheries Science 10 (1), S. 1 ff.; ihm folgend Schreckenbach/Pietrock,
Schmerzempfinden bei Fischen: Stand der Wissenschaft, Schriftenreihe des Landesfischereiverbandes
Baden Württemberg, Heft 2, S.
17 ff.
23) Problematisch ist der zweifelsfreie wissenschaftliche Beweis eines (notwendigerweise
an
ein Bewusstsein gekoppelten) Schmerzempfindens bei Fischen deswegen, weil
Verhaltensreaktionen
und andere neuroendokrine und physiologische
Antworten auf äußere Reize auch unbewusst und damit
losgelöst
von Schmerz vonstatten gehen können. Physiologische und Verhaltensreaktionen
bei
Fischen, wie z. B. durch Sneddon/Braithwaite/Gentle (2003, Proceedings: Biological
Sciences 270, S. 1115 ff.) bei künstlich
gestressten
Forellen nachgewiesen, können nicht als zweifelsfreier Beleg
für
ein Schmerzempfinden herangezogen werden, weil Nozizeption und Schmerzempfinden
nur bei Bewusstsein miteinander gekoppelt sind. Das Gleiche
gilt
für Sneddon (2003, Applied Animal Behaviour Science 83, S.
153 ff.), weil das applizierte Morphin zur Schmerzlinderung bei Forellen das
vegetative
Nervensystem in der Gesamtheit beeinflusst. Selbst stärkste
Befürworter eines Schmerzempfindens bei Fischen (Braithwaite/Huntingford,
Animal Welfare, 2004, 13 S. 87 ff.) gestehen ein, dass es trotz nachgewiesener
teil komplexer Verhaltensweisen von Fischen unklar bleibt, ob
Fische bewusst
Schmerzen empfinden oder leiden können.
24) Vgl. etwa OLG Düsseldorf NuR 1994, S. 517 (518); unterstellt bei OLG
Celle
NStZ-RR 1997, S. 381.
25) Drossé, AgrarR 2003, S. 370 (371).
26) So völlig zu Recht der Einstellungsbeschluss der StA Hannover v. 25.
4.
2003 – 1252 Js 70329/02 = NuR 2003, S. 578 f.
27) BGH NJW 1987, S. 1833; ihm folgend OLG Düsseldorf NuR 1994, S. 517.
28) Vgl. zum Begriff Leiden: Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1
Rn.
32 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rn. 17 ff.
29) Rose, Reviews in Fisheries Science 10 (1), S. 1 ff.; ihm folgend Schreckenbach/Pietrock,
Schmerzempfinden bei Fischen: Stand der Wissenschaft, Schriftenreihe
des Landesfischereiverbandes
Baden Württemberg, Heft 2, S.
17 ff.
30) BGH NJW 1987, S. 1833 ff.
31) Vgl. dazu: Gündisch, AgrarR 1978, S. 91 ff.; Deselaers, AgrarR 1979,
S.
209.
32) BGH NJW 1987, S. 1833 (1834).
33) Ähnlich wie hier: Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 17 Rn.
40 f.
34) Vgl. nur Cooke/Bunt/Ostrand/Phillipp/Wahl, 2004, Journal of Applied Ichtyology
20 (1), S. 28 ff., Pope/ Willis, 2004, Fisheries Management and Ecology 11 (1),
S. 39 ff., Brobbel/Wilkie/ Davidson/Kieffer/Bielak/Tufts, 1996, Canadian Journal
of Fisheries and Aquatic Sciences 53 (9), S. 2036 ff., Pankhurst/Dedual,
1994, Journal of Fish Biology 45 (6), S. 1013
ff.,
Schwalme/Mackay, 1985, J. Comp. Physiol. B 156, S. 67 ff.
35) Muoneke/Childress, 1994, Reviews in Fisheries Science, 2 (2), S. 123 ff.
36) Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 17 Rn. 32; der Begriff „roh“ findet
sich
auch im StGB, vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 225
Rn. 9.
37) RG JW 1938, 1898; ebenso Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 17
Rn.
32.
38) Drossé, AgrarR 2002, S. 111 ff.; ders., AgrarR 2003, S. 370 ff.
39) Rose publizierte bereits 1999/2000 eine abgekürzte Fassung seiner
Arbeit (Do fish feel pain?, Fisherman 24 [7], S. 38-46), die im Folgenden auch
im deutsprachigen Raum kommentiert und verbreitet wurde (z. B. Steffens, W.
[2000]).
Empfinden
Fische Schmerzen? Deutsche Fassung von Rose (1999/2000). Fischer & Teichwirt
Ausg. 4 S. 145–147.
40) StA Hannover v. 25. 4. 2003 – 1252 Js 70329/02 = NuR 2003, S. 578
f.